Unsere Fernwärme
Unser Versorgungsgebiet
Das Versorungsgebiet und das geplante Ausbaugebiet der EVI Fernwärme finden Sie hier:
Preise & Bedingungen (gültig ab 01. April 2024)
BEKANNTMACHUNG
Preisänderung Wärme
Fernwärme für die Hildesheimer Innenstadt gültig ab 1. April 2024
Das Entgelt für die Versorgung mit Wärme setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitspreis gemäß Ziffer 1,
- dem Grundpreis gemäß Ziffer 2
Der Arbeits- und Grundpreis ändert sich mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober eines jeden Jahres nach folgenden Preisänderungsbestimmungen:
1. Arbeitspreis
AP = | AP0 * (0,4 * EHG / EHG0 + 0,3 * RH / RH0 + 0,3 * L / L0) |
darin bedeuten: | |
AP = | neu errechneter Arbeitspreis netto 10,1064 Cent je kWh (Preisstand 01.04.2024 – 30.06.2024) = 12,0266 Cent je kWh brutto (inkl. 19% Ust.). |
AP0 = | Basisarbeitspreis netto 6,2000 Cent je kWh (Preisstand 01.07.2020 – 30.09.2020) = 7,3780 Cent je kWh brutto (inkl. 19% USt.) |
EHG = | Index Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe (inkl. Wohnungswirtschaft) aus der Statistik „61241 Index der Erzeugerpreise staatlicher Produkte“ GP-Nr. 3522 22 ohne Umsatzsteuer |
EHG0 = | Basis – Index Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe (inkl. Wohnungswirtschaft) 94,1 (2015 = 100) |
RH = | Index Rohholz Buche (ROHHOLZ) aus der Statistik „61231 Index der Erzeugerpreise forstwirtschaftl. Produkte“ Datencode: 61231-0002 ROHHOLZ ohne Umsatzsteuer |
RH0 = | Basis – Index „Rohholz“ 75,4 (2015 = 100) |
L = | Index „Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlung Insgesamt“ (Code: VST066) Energieversorgung aus der Statistik „62231 Vorläufiger Tarifindex“ Datencode: 62231-0001 WZ08-D Energieversorgung |
L0 = | Basis-Index „Index der tariflichen Monatsverdienste“ 99,0 (2020 = 100) |
Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe (EHG) ändert sich wie folgt:
Für die Preisanpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate Juni bis November des vorangegangenen Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. April eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate September bis Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Juli eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten des Monats Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar bis Mai des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Oktober eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate März bis August des laufenden Jahres gebildet.
2. Grundpreis
Der Grundpreis ist das Entgelt für die Bereitstellung der Wärme auf der Grundlage des Wärmeanschlusswertes
unter Ziffer 2.1 des Vertrages.
GP = | GP0 * (0,4 * L / L0+ 0,6 * I / I0) |
darin bedeuten: | |
GP = | neu errechneter Grundpreis pro kW 3,3924 Euro / Monat netto = neu errechneter Grundpreis pro kW = 4,0370 Euro / Monat brutto (inkl. 19 % Ust.) (Preisstand 01.04.2024 – 30.06.2024) |
GP0 = | Basisgrundpreis 3,00 Euro pro kW/Monat netto = 3,57 Euro kW/Monat brutto (inkl. 19 % USt.) (Preisstand 01.07.2020 – 30.09.2020) |
L = | siehe Ziffer 1 |
L0 = | siehe Ziffer 1 |
I = | Index der „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“, Fachserie 17, Reihe 2, Zusammenfassungen, lfd. Nr. 3 |
I0 = | Basis-Index der „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“ 105,5 (2015 = 100) |
Der Index der Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten (I) ändert sich wie folgt:
Für die Preisanpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate Juni bis November des vorangegangenen Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. April eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate September bis Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Juli eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten des Monats Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar bis Mai des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Oktober eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate März bis August des laufenden Jahres gebildet.
3. Abrechnung
- 3.1: Als Abrechnungszeitraum ist ein Jahr oder ein Monat vereinbart. Die von EVI festgelegten Abrechnungszeiträume weichen nicht wesentlich von einem kalendarischen Jahres- oder Monatszeitraum ab.
- 3.2: Die Abrechnung erfolgt tagesgenau.
- 3.3: Bei monatlicher Abrechnung erfolgen die Verbrauchsermittlung und die Abrechnung jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraumes.
- 3.4: Bei jährlicher Abrechnung erfolgen die Verbrauchsermittlung und die Abrechnung einmal jährlich zum Ende des Abrechnungszeitraumes (Jahresverbrauchsabrechnung). Innerhalb dieses Abrechnungszeitraumes werden monatliche Abschlagszahlungen angefordert, die gemäß § 25 Absatz 1 AVBFernwärmeV unter Berücksichtigung der Abnahmedaten im zuletzt abgerechneten Zeitraum ermittelt werden. Höhe und Fälligkeit werden gesondert mitgeteilt.
- 3.5: Der Arbeitspreis wird je kWh gemessene Wärmemenge, der Grundpreis wird zeitanteilig abgerechnet.
- 3.6: Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung durch den Kunden gemäß § 33 Absatz 2 AVBFernwärmeV ab der Wärmebereitstellung zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage gilt der im Vertrag unter Ziffer 2.1 des Wärmelieferungsvertrages aufgeführte Wärmeanschlusswert.
- 3.7: Die für die Abrechnung notwendigen Daten können von EVI entsprechend dem technischen Fortschritt sowie den Gegebenheiten vor Ort auch mittels Fernübertragung ausgelesen werden.
- 3.8: Die zur Berechnung kommenden Preise sind Nettopreise, neben denen die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet wird. Falls sich der Umsatzsteuersatz während eines Abrechnungszeitraumes ändert, wird zeitanteilig abgerechnet.
- 3.9: Werden ein oder mehrere Indizes nicht mehr vom statistischen Bundesamt in der jeweils beschriebenen Form veröffentlicht, so ist EVI berechtigt, die vorstehenden Bestimmungen den geänderten Verhältnissen nach billigem Ermessen anzupassen.
BEKANNTMACHUNG
Preisänderungsbestimmungen Wärme „An der langen Weihe in Laatzen“
Das Entgelt für die Versorgung mit Wärme setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitspreis gemäß Ziffer 1,
- dem Grundpreis gemäß Ziffer 2
Die Arbeits- und Grundpreise werden mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres nach folgenden Bestimmungen angepasst:
1. Arbeitspreis
AP = | APo + (THEWi/So + Z1- (NCG0 Wi + Z10)) x 1,6 in ct/kWh |
darin bedeuten: | |
AP = | neu errechneter Arbeitspreis netto 11,5187 Cent je kWh (Preisstand 01.04.2024 – 30.09.2024) = 13,7073 Cent je kWh brutto (inkl. 19% Ust.). |
AP0 = |
Basisarbeitspreis: 5,3000 ct/kWh netto (April 2016 – September 2016) = 6,3070 ct/kWh brutto (inkl. 19 % Ust.) |
NCG0Wi = |
Basisproduktpreis des Winter Season Kontraktes = 2,7532 ct/kWh gemäß der Veröffentlichung des EEX Schlusskurses am 15. Handelstag des Monats am Handelspunkt „NCG“ ( Natural Gas Futures Terminmarkt ). Er ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Monate September 2015 bis Februar 2016. |
THEWi/So = |
Produktpreis 3,9980 ct/kWh Produktpreise des jeweiligen Winter Season oder Summer Season Kontraktes gemäß des EEX Schlusskurses am 15. Handelstag des Monats am Handelspunkt THE (Trading Hub Europe Terminmarkt). Seit dem 01.10.2021 wird das Gasprodukt NCG nicht mehr gehandelt. Es wurde durch das Gasprodukt THE ersetzt. |
Z10 = |
Variable Basiszuschlagsanteile 2. Quartal 2016 bei einem Gasverbrauch bis 1.500.000 kWh für: Arbeitsentgeltanteil Netznutzung: 1,2494 ct/kWh Erdgassteuer: 0,55 ct/kWh Regelenergieumlage MG-Gaspool: 0,00 ct/kWh Konzessionsabgabe: 0,03 ct/kWh CO2 Abgabe:0,00 ct/kWh Gasspeicherumlage: 0,00 ct/kWh |
Z1 = |
Variable Zuschlagsanteile bei einem Gasverbrauch bis 1.500.000 kWh für: Arbeitsentgeltanteil Netznutzung: 1,7298 ct/kWh Erdgassteuer: 0,55 ct/kWh Bilanzierungsumlage: 0,00 ct/kWh Konzessionsabgabe: 0,03 ct/kWh CO2 Abgabe: 0,8163 ct/kWh |
Sowie sonstige zukünftige und noch nicht bekannte gesetzlich geregelte variable Abgaben sowie Abgaben der Stadt Laatzen oder des Netzbetreibers:
Preisänderungen des Arbeitspreises
Der unter der Ziffer 1 genannte Arbeitspreis (AP) wird zu Beginn eines jeden Quartals auf Veränderungen der Zuschlaganteile (Z1) überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst.
Die relevanten THEWi/So Notierungen zur weiteren Anpassung des Arbeitspreises (AP) werden dann zur Preisanpassung halbjährlich zusätzlich wie folgt ermittelt:
Für die Preisanpassung zum 01.10. eines Jahres wird das arithmetische Mittel der Produktpreise des jeweiligen Winter Season Kontraktes gemäß des EEX Schlusskurses am 15. Handelstag des Monats am Handelspunkt „THE“ (Trading Hub Europe Terminmarkt) aus den Monaten März bis August des laufenden Jahres zugrunde gelegt.
Für die Preisanpassung zum 01.04. eines Jahres wird das arithmetische Mittel der Produktpreise des jeweiligen Summer Season Kontraktes gemäß des EEX Schlusskurses am 15. Handelstag des Monats am Handelspunkt „THE“ (Trading Hub Europe Terminmarkt) aus den Monaten September bis Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Jahres zugrunde gelegt.
2. Grundpreis (Reihenhaus)
Der Grundpreis ist das Entgelt für die Errichtung und den Betrieb der WEA. Der monatliche Grundpreis errechnet sich aus folgender Formel:
GP = | GP = GP0 * (0,3 * L / L0+ 0,1 * I / I0 + 0,6) |
darin bedeuten für ein Reihenhaus: | |
GP = |
neu errechneter Grundpreis 56,78 €/Monat netto (Preisstand 01.04.2024 – 30.09.2024) = 67,57 €/Monat brutto (inkl. 19 % Ust.) |
GP0 = |
Basisgrundpreis: (April 2016 – September 2016): 52,70 €/Monat netto = 63,52 €/Monat brutto (inkl. 19 % Ust.) bzw. 632,34 €/Jahr netto = 752,49 €/Jahr brutto (inkl. 19 % Ust.) |
darin bedeuten für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus: | |
GP = |
neu errechneter Grundpreis 32,50 €/Monat netto (Preisstand 01.04.2024 – 30.09.2024) = 38,68 €/Monat brutto (inkl. 19 % Ust.) |
GPO = |
Basisgrundpreis: (April 2016 – September 2016): 30,17 €/Monat netto = 35,91 €/Monat brutto (inkl. 19 % Ust.) bzw. 362,08 €/Jahr netto = 430,88 €/Jahr brutto (inkl. 19 % Ust.) |
es gelten: | |
L = | Index „Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlung Insgesamt“ (Code: VST066) Energieversorgung aus der Statistik „62231 Vorläufiger Tarifindex“ Datencode: 62231-0001 WZ08-D Energieversorgung; 106,7 |
L0 = | Basis-Index „Index der tariflichen Monatsverdienste“ 90,3 (2020 = 100) |
I = |
Index der „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“, Fachserie 17, Reihe 2, Zusammenfassungen, lfd. Nr. 3; 114,3 |
I0 = |
Basis-Index der „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“ 93,0 (2021 = 100) |
sowie sonstige zukünftige und noch nicht bekannte gesetzlich geregelte fixe Abgaben sowie Abgaben der Stadt Laatzen oder des Netzbetreibers:
Der Index der tariflichen Monatsverdienste (L) ändert sich wie folgt:
Für die Preisanpassung zum 1. April eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate Juni bis November des vorangegangenen Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Oktober eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten des Monats Dezember des vergangenen Jahres und Januar bis Mai des laufenden Jahres gebildet.
Der Index der Investitionsgüter (I) ändert sich wie folgt:
Für die Preisanpassung zum 1. April eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate September bis Dezember des vorangegangenen Jahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Jahres gebildet.
Für die Preisanpassung zum 1. Oktober eines jeden Jahres wird das arithmetische Mittel aus den Werten der Monate März bis August des laufenden Jahres gebildet.
3 Abrechnung
- 3.1 Als Abrechnungszeitraum ist ein Jahr oder ein Monat vereinbart. Die von der EVI festgelegten Abrechnungszeiträume weichen nicht wesentlich von einem kalendarischen Jahres- oder Monatszeitraum ab.
- 3.2 Die Abrechnung erfolgt tagesgenau.
- 3.3 Bei monatlicher Abrechnung erfolgen die Verbrauchsermittlung und die Abrechnung jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraumes.
- 3.4 Bei jährlicher Abrechnung erfolgen die Verbrauchsermittlung und die Abrechnung einmal jährlich zum Ende des Abrechnungszeitraumes (Jahresverbrauchsabrechnung). Innerhalb dieses Abrechnungszeitraumes werden monatliche Abschlagszahlungen angefordert, die gemäß § 25 Absatz 1 AVBFernwärmeV unter Berücksichtigung der Abnahmedaten im zuletzt abgerechneten Zeitraum ermittelt werden. Höhe und Fälligkeit werden gesondert mitgeteilt.
- 3.5 Der Arbeitspreis wird je kWh gemessene Wärmemenge, der Grundpreis wird zeitanteilig abgerechnet.
- 3.6 Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung durch den Kunden gemäß § 33 Absatz 2 AVBFernwärmeV ab der Wärmebereitstellung zu zahlen.
- 3.7 Die für die Abrechnung notwendigen Daten können von der EVI entsprechend dem technischen Fortschritt sowie den Gegebenheiten vor Ort auch mittels Fernübertragung ausgelesen werden.
- 3.8 Die zur Berechnung kommenden Preise sind Nettopreise, neben denen die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet wird. Falls sich der Umsatzsteuersatz während eines Abrechnungs-zeitraumes ändert, wird zeitanteilig abgerechnet.
- 3.9 Werden ein oder mehrere Indizes nicht mehr vom statistischen Bundesamt in der jeweils beschriebenen Form veröffentlicht, so ist die EVI berechtigt, die vorstehenden Bestimmungen den geänderten Verhältnissen nach billigem Ermessen anzupassen.
- 3.10 Änderungen der Preise für die Wärmeversorgung zu den genannten Terminen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben.
* Sofern es keine gesetzlichen Änderungen gibt.
Fernwärmenetz-Kennzahlen 2022
Netzverluste Fernwärmenetz Innenstadt 2022:
AVBFernwärmeV § 1a Veröffentlichungspflichten nach Nummer (2):
Eingespeiste Wärmemenge: | 29.778 MWh |
Wärmeabgabe an Kunden: | 26.139 MWh |
Netzverluste: | 3.639 MWh |
Wärmezusammensetzung 2022:
Information nach §5 FFVAV Nummer (1) 2. Information über den eingesetzten Energieträgermix und der
eingesetzten Wärmegewinnungstechnologie.
Primärenergiefaktor
Die Wärme der EVI Energieversorgung Hildesheim wird in unserem Holzhackschnitzelheizkraftwerk aus Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen und hat einen besonders niedrigen Primärenergiefaktor von 0,2.
Sind Sie an einem Anschluss an das Fernwärmenetz der EVI interessiert, dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf. Teilen Sie uns Ihre Telefonnummer und Ihre genaue Adresse mit, und wir werden die Möglichkeit eines Anschlusses prüfen. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles und kostengünstiges Angebot. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie zum Produkt Wärme.
Umweltfreundlich heizen mit Fernwärme
Haben Sie sich schon einmal mit dem Thema Fernwärmeversorgung beschäftigt? Wir schließen Sie an!
Unsere Fernwärme bietet Ihnen eine wartungsarme und umweltfreundliche Alternative zu konventionellen Arten der Wärmeversorgung. Die EVI Energieversorgung Hildesheim ist seit Jahren auf diesem Gebiet aktiv und hat bereits zahlreiche Fernwärmeprojekte verschiedener Größen erfolgreich umgesetzt.
Schnell und einfach umgestellt
Die EVI kann Sie an das Netz anschließen. Sie können Fernwärme auch für Fußboden- und Wandheizung sowie Raumlufttechnik einsetzen oder sie problemlos mit Solarthermieanlagen für Warmwasserbereitung koppeln.
Warum Fernwärme?
Fernwärme sorgt für saubere Luft
Die Fernwärmenetze der EVI befinden sich im stetigen Wachstum und es wird immer weiter an neuen Projekten gearbeitet. Die Wärme bietet eine wichtige Perspektive um die klimapolitischen Ziele für die nächsten Jahrzehnte zu erfüllen. Das moderne, umweltschonende Kraftwerk in Hildesheim produziert zentral Wärme und Strom und speist diese Energie in das Fernwärme- und Stromnetz ein. Der dazu benötigte Energieträger Holz ist regional verfügbar und wächst ständig nach. Und zudem entsteht bei der Verbrennung von Holz grundsätzlich nur so viel CO2, wie beim Wachstum der Bäume aufgenommen wurde.
Die ersten großen Kunden der EVI Wärme waren die Arnekengalerie, das Bistum und die Verwaltung der Stadt Hildesheim. Die Lüder Unternehmensgruppe errichtete auf dem früheren Klinikgelände den neuen HAWK-Campus und ein neues Wohnquartier im Weinbergviertel. Hierfür wurde das Fernwärmenetz in Richtung Süden erweitert, um sämtliche in diesem Gebiet befindlichen Neubauten zu versorgen. Im Norden erfolgt die Netzerweiterung über den sanierten Bahnhof bis hin zu den beiden neuen Hotels. Auch im Osten wurde für die Liegenschaften des Beamten-Wohnungs-Vereins das Leitungsnetz erweitert. Eine Verlängerung dieser Leitung über die Oststadt führt bis in den neuen Stadtteil Ostend. Parallel dazu erfolgt eine immer weiter fortschreitende Netzverdichtung durch Bestandsgebäude, deren Heizungsanlagen abgängig werden.
Fernwärme aus unserem Holzheizkraftwerk - modern und umweltschonend produziert
Das Holzheizkraftwerk auf dem Gelände der Stadtwerke Hildesheim AG ist eine Anlage, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) funktioniert. Das heißt, sie erzeugt Strom und stellt gleichzeitig Wärme bereit. Energieträger ist ausschließlich Waldrestholz, das ohnehin anfällt. Die Holzhackschnitzel werden in zwei getrennten Holzfeuerungsanlagen bei circa 850 bis 970 Grad verbrannt. Eine erhitzt einen Wasserkessel, aus dem die erzeugte Wärme direkt in das Wärmenetz eingespeist wird. Bei der zweiten gelangt die Wärme aus dem Verbrennungsprozess in einen auf 320 Grad erwärmten Thermoölkessel, der über einen Wärmetauscher einen Silikonölkreislauf auf 270 Grad erhitzt.
Das erhitzte Silikonöl treibt eine Turbine an, die mit einem Generator gekoppelt ist. So entsteht der Strom. Der Organic Rankine-Cycle (ORC)-Prozess ist ein thermodynamischer Kreisprozess und entspricht dem Wirkungsprinzip einer konventionellen Dampfturbine, benötigt aber eine deutlich geringere Verdampfungsenergie als Wasser. Die Abwärme, die den Generator antreibt, geht dann als Niedertemperaturwärme zum Kunden. In der KWK-Anlage etwa 0,6 Megawatt elektrische und circa 6,7 Megawatt thermische Energie erzeugt.
Mit Fernwärme effizient bauen
Die EnEV legt die Mindestanforderungen für Neubauten fest. Dazu werden klare Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den Wärmeschutz von Gebäuden gestellt. Durch die Verbesserung des Primärenergiefaktors, sind Einsparungen an der Gebäudedämmung möglich, dies senkt die Investitionen.
Heute benötigt man für jedes zu vermietende oder zu verkaufende Gebäude einen Energieausweis, dieser hat einen wesentlichen Einfluss auf den Gebäudewert. Den Endenergiebedarf gibt die Gebäudehülle zusammen mit dem Nutzungsgrad der Wärmeerzeugungsanlage vor, der Primärenergiefaktor wird über die Art der Wärmeversorgung bestimmt, das heißt welcher Energieträger genutzt wird. Durch die Wärme der EVI erreichen Sie auch ohne zusätzliche Gebäudedämmung einen günstigen Primärenergiebedarf.
Die EVI Wärme hat den hervorragenden Primärenergiefaktor von 0,2. Für Neubauten bedeutet dies hohe Einsparungen bei der Errichtung der Gebäudehülle. Dazu haben Sie mit einem niedrigen Primärenergiefaktor besonders gute Chancen für günstige Kredite und Zuschüsse durch die KfW.